Der umlagefähige Aufwand wird anschließend auf die entsprechenden Anliegergrundstücke – so genannte berücksichtigungspflichtige Grundstücke – verteilt. Entscheidend für die Aufteilung ist nicht die Grundstücksfläche, sondern die maximal zulässige Nutzfläche, die sich nach der möglichen Art der Bebauung, u.a. nach der im Bebauungsplan festgesetzten zulässigen Höchstzahl von Vollgeschossen bzw. der zulässigen Maximalhöhe der Gebäude, und der möglichen Art der Nutzung, z.B. Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung, richtet.
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In den Gebieten, wo kein Bebauungsplan vorliegt und sich die Bebauung nach der Eigenart der näheren Umgebung richtet (§34 Baugesetzbuch), orientiert sich der Wert für die maßgebliche Nutzfläche an dem in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzten oder tatsächlich vorhandenen Berechnungswert. Die Betroffenen sollten in diesem Fall die Angaben der zuständigen Behörde genau überprüfen.
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4. Was ist der Unterschied zwischen Ersterschließungs- und Ausbaubeiträgen?
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Je nachdem, ob eine Verkehrsanlage erstmalig neu gebaut oder eine bestehende Verkehrsanlage aus- oder weitergebaut wird, muss zwischen Beiträgen für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) und Beiträgen nach dem neuen Straßenausbaubeitragsgesetz unterschieden werden. Die endgültige Herstellung liegt vor, wenn die im Baugesetzbuch und im Berliner Erschließungsbeitragsgesetz (EBG) vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere müssen die nach den Entwürfen der zuständigen Stellen vorgesehenen Teileinrichtungen, z.B. Fahrbahn, Gehwege, Straßenbeleuchtung und Regenentwässerung der Straße (§ 14 Nr.2 EBG), vollständig flächenmäßig vorhanden sein. Die einzelnen Teileinrichtungen müssen in den technischen Vorgaben mit den Entwürfen und den besonderen Merkmalen (§ 15 EBG) übereinstimmen.
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Vor Ort lässt sich häufig nicht feststellen, ob eine Straße (Erschließungsanlage) erstmalig endgültig hergestellt ist oder nicht. Obwohl eine Straße nach allem Augenschein fertiggestellt ist, können von den Behörden teilweise noch Jahrzehnte später Erschließungskosten geltend gemacht werden. Dies resultiert in vielen Fällen daraus, dass die Beitragspflicht erst mit der Verlegung der "letzten Gehwegplatte" entstehen kann, während die Straße aus der Sicht des Bürgers aber schon lange fertiggestellt erschien.
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In § 242 Absatz 9 Baugesetzbuch ist geregelt, dass für Straßen in den neuen Bundesländern, die am 3. Oktober 1990 „einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend“ fertiggestellt waren, keine Erschließungsbeiträge erhoben werden können.
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5. Stimmt es, dass für bestehende Straßen faktisch keine Ersterschließungsbeiträge mehr erhoben werden können?
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Mit der Verabschiedung des Straßenausbaubeitragsgesetzes wurde durch die SPD/PDS-Koalition auch das Berliner Erschließungsbeitragsgesetz (EBG) in einer neuen Fassung verabschiedet. Vertreter von SPD und PDS vertraten daraufhin die Auffassung, dass ab In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung keine Ersterschließungsbeiträge mehr erhoben werden könnten, wenn eine Verkehrsanlage vor dem 3. Oktober 1990 für den Verkehr zugelassen war oder wenn die teilweise hergestellte Erschließungsanlage seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt wird.
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Am 11. Juli 2006 kippte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) diese Regelung. Die Neuregelung greift demnach nicht bei Fällen, in denen die Erschließungsbeitragspflicht vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes entstanden ist.
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6. Wer ist für die Umsetzung der Ausbaumaßnahmen zuständig?
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Über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Herstellung der Ausbaumaßnahme entscheidet laut Gesetz der zuständige Träger der Straßenbaulast. Bei den für die Straßenbaulast zuständigen Stellen handelt es sich in den Bezirken um die Tiefbauämter, wenn die Maßnahmen Fahrbahnen, Rad- und Gehwege, Parkflächen oder Straßenbeleuchtung betreffen. Für Grünanlagen sind die Naturschutz- und Grünflächenämter zuständig. Auf Landesebene ist bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Abteilung Tiefbau - X - zuständig, wenn es sich um Ausbaumaßnahmen des Landes Berlin handelt. Ausbaumaßnahmen an Teileinrichtungen der Straßenentwässerung werden von den Berliner Wasserbetrieben, Abteilung Kanäle, im Auftrag des entsprechenden Straßenbaulastträgers durchgeführt.
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Für die Aufstellung des Bauprogramms ist im Gesetz weder ein besonderes Verfahren noch eine bestimmte Form vorgesehen. Es ist das Geschäft der laufenden Verwaltung. Das Einvernehmen zwischen den für die Straßenbaulast zuständigen Stellen und der Beitragsbehörde soll der Verfahrensbeschleunigung sowie der Vermeidung von Unstimmigkeiten dienen. Dazu empfiehlt das Gesetz, eine frühzeitige Kontaktaufnahme herzustellen. Treten bei einer Ausbaumaßnahme unterschiedliche Stellen als Baulastträger in Aktion, wird laut Gesetz in der Regel die für die – abschließenden - Arbeiten an der Straßendecke zuständige Stelle die Federführung für das gesamte Bauprogramm übernehmen.
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7. Wie erfährt der Bürger über Ausbaumaßnahmen im Bezirk?
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Den möglichen Beitragspflichtigen wird durch das Gesetz ein Informations- und Beteiligungsrecht eingeräumt. Eine entsprechende Beteiligung ist zwingend vor Beginn einer Ausbaumaßnahme, sowie bei einer wesentlichen Änderung des Bauprogramms, durchzuführen, so dass den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden muss, sich zu der Ausbaumaßnahme bzw. dem Bauprogramm zu äußern. Die Beteiligung muss dabei regelmäßig durch schriftliche Information erfolgen. Dabei sollen Art und Umfang der beabsichtigten Straßenausbaumaßnahme dargestellt und die geschätzten Kosten benannt werden. Die Behörde soll laut Gesetz „in der Regel eine Ausbauvariante aufstellen und dabei kostengünstige Alternativausbauten benennen“. Außerdem sind die zu erwartenden Ausbaukosten und die für das einzelne Grundstück voraussichtlich anfallenden Straßenausbaubeiträge anzugeben. Die Vorschläge und Anregungen der Betroffenen sind in die Entscheidung über die Ausbaumaßnahme einzubeziehen. Ob einzelne Vorschläge berücksichtigt oder nicht angenommen werden, kann dem Einwender schriftlich oder in gemeinsamen Erörterungsterminen mitgeteilt und begründet werden.
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Gemäß § 12 Bezirksverwaltungsgesetzes, wonach die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks bestimmt und die Führung der Geschäfte des Bezirksamts kontrolliert, muss die jeweilige Bezirksverordnetenversammlung über das aufzustellende Bauprogramm frühzeitig informiert werden. Anwohner, die sich über beabsichtigte Ausbaumaßnahmen informieren wollen, sollten sich deshalb unbedingt an die jeweilige BVV wenden.
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8. Wer kann eine vorgeschlagene Ausbaumaßnahme verhindern oder abändern?
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Das Gesetz schreibt ausdrücklich die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) für die auszuführende Ausbauvariante vor. Bei Ausbaumaßnahmen der Hauptverwaltung muss der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses zustimmen. Diese Zustimmungspflicht soll der BVV laut Gesetz die Möglichkeit eröffnen, eine Ausbaumaßnahme abzulehnen oder abzuändern.
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Allerdings gibt es unterschiedliche Rechtsmeinungen für den Fall, wenn die zuständige BVV bzw. der zuständige Fachausschuss seine Zustimmung verweigert und die Ausbaumaßnahme dennoch durchgeführt wird. So betont Professor Driehaus in seinem Kommentar „Straßenbaubeitragsrecht in Berlin“, dass die fehlende Zustimmung der BVV bzw. des zuständigen Ausschusses des Abgeordnetenhauses eine gleichwohl durchgeführte Ausbaumaßnahme in Bezug auf die Beitragspflicht nicht rechtswidrig macht, so dass in der Folge trotzdem Ausbaubeiträge von den betroffenen Bürgern verlangt werden können. Die CDU wird deshalb in jedem einzelnen Fall streng auf die Einhaltung des politischen Willens gegenüber der zuständigen Behörde achten.
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9. Welche Vorkehrungen sieht das Gesetz vor, um soziale Härten zu vermeiden?
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Im Gesetz sind Härtefallregelungen vorgesehen. So können die festgesetzten Beiträge gestundet, als Rate gezahlt oder sogar - ganz oder teilweise - erlassen werden, wenn die Zahlungsverpflichtung für den Beitragspflichtigen „eine in persönlichen wirtschaftlichen Gründen liegende unbillige Härte“ darstellen würde. Eine genaue Definition des Begriffes „unbillige Härte“ findet sich im Gesetzestext nicht. Die bisherige Praxis zeigt, dass lediglich in einem Prozent der Fälle dem Antrag auf Stundung oder Erlassung von Ausbaubeiträgen entsprochen wurde.
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Generell stellt sich die Frage, inwieweit sich juristisch betrachtet Grundstückseigentümer überhaupt in einer wirtschaftlichen Notlage befinden können. Beispielsweise koppelt die aktuelle Gesetzgebung den Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen an den Verkehrswert eines Grundstückes. Insbesondere in Ballungsräumen können bereits kleine Grundstücks- bzw. Wohnflächen zu einem Verkehrswert der Immobilie führen, der ein verwertbares Vermögen nach Hartz-IV darstellt.
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10. Wie sollten sich betroffene Bürgern verhalten, wenn sie über eine beabsichtigte Ausbaumaßnahme informiert werden?
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Die Betroffenen sollten sich in jedem Fall mit einem der zahlreichen Interessenverbände in Verbindung setzen, um die Richtigkeit und Höhe der Ausbaubeiträge überprüfen zu lassen. Die Praxis zeigt, dass die Regelungen und Begrifflichkeiten des Gesetzes nicht eindeutig sind. Schon die Frage, ob eine Maßnahme überhaupt als Ausbaumaßnahmen betrachtet werden kann, wird in vielen Fällen von Anliegern und Behörden unterschiedlich beantwortet.
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Des Weiteren zeigen Beispiele aus der Vergangenheit und anderen Bundesländern, dass sich betroffene Anlieger zuweilen mit horrenden Beitragsforderungen konfrontiert sehen, weil zuständige Behörden alles realisieren wollen, was möglich ist, unbeschadet dessen, was wirklich gebraucht wird. Dann darf es auch schon einmal eine Anliegerstraße in Luxusausführung sein: zwei Gehwege, zwei Radwege, Parktaschen - und das alles mit unterschiedlichen Materialien und Farben gestaltet -, neue Bäume, neue Straßenlaternen sowie ein exzellenter Straßenbelag für Schwertransporte über 40 Tonnen.
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Um genau diese Fälle zu verhindern, hat sich die CDU-Fraktion immer für eine stärkere Bürgerbeteiligung bei den Planungen im Vorfeld von Baumaßnahmen ausgesprochen. Die Anlieger vor Ort wissen im Zweifelsfall genau, welche Maßnahmen sinnvoll und welche Maßnahmen überflüssig sind. In den Fragen der Siedlungsentwicklung hat die CDU-Fraktion beispielsweise mit dem Verband Deutscher Grundstücksnutzer e.V. (VDGN) das Konzept „Siedlungsentwicklung von unten“ entwickelt, welches im Mai 1999 durch den Parlamentarischen Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus, Volker Liepelt, und den Präsidenten des VDGN, Eckhart Beleites, vorgestellt wurde. Die Kernpunkte dieses Konzepts sind insbesondere eine stärkere Bürgerbeteiligung und eine bessere Kostenkontrolle durch die Betroffenen.