09.02.2012 14:50
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10 Fragen
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1. Warum gibt es überhaupt ein Straßenausbaubeitragsgesetz in Berlin?

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Am 9. März 2006 haben die Fraktionen der SPD und PDS gegen die Stimmen der CDU, FDP und Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus das Straßenausbaubeitrags­gesetz in der jetzigen Fassung beschlossen. Zur Begründung führten die Befürworter des Gesetzes von SPD und PDS an, dass die Ausbaubeiträge eine angemessene Gegenleistung für den besonderen Vorteil darstellen würden, den die direkten Anlie­ger einer Straße durch deren Ausbau vor der Allgemeinheit hätten. Schließlich, so argumentierte die zuständige SPD-Senatorin Junge-Reyer weiter, würden die Anrai­ner von dem Ausbau einer Straße durch Steigerung der Werthaltigkeit ihrer Grundstücke direkt profitieren. Eine Beteiligung der Anlieger an den Ausbaukosten würde deshalb, so Vertreter der Regierungskoalition, eine Gegenleistung für die Gebrauchs- und Nutzungsvorteile darstellen. Somit handele es sich laut Befürworter um eine gerechte und auf dem Solidarprinzip fußende Belastung der Grundstückseigentümer. Die Regierungskoalition brachte als weiteres Argument für die Notwendigkeit des Gesetzes ein, dass die damals anstehen­de Klage vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auf bundesstaatliche Sanierungshilfen zum Schuldenabbau nur Erfolg haben würde, wenn Berlin glaubhaft machen könne, dass alle Einnahmequellen ausgeschöpft seien.

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Demgegenüber haben die CDU, Haus- und Grundstücksnutzervereine und Wirt­schaftsverbände immer darauf hingewiesen, dass das Land Berlin mit den deutsch­landweit höchsten Grundsteuern und anderen überdurchschnittlichen grundstücks­bezogenen Belastungen, wie etwa für Wasser, Abwasser, Energie, Entsorgung und Baugebühren, bereits zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Gesetzes die Grundstückseigentümer an den Ausbau- und Instandhaltungskosten für Infrastruk­turmaßnahmen in erheblichem Umfang beteiligt hatte. Die CDU und die Verbände haben auch stets die angeblichen Vorteile der Anlieger bei einer Ausbaumaßnahme bestritten. Es hat sich gezeigt, dass sich die Erneuerung bzw. der Ausbau einer Straße nicht positiv auf die Grundstückspreise auswirkt. Darüber hinaus wird insbe­sondere die gewünschte Revitalisierung von Brachflächen durch eine zusätzliche Belastung mit Straßenausbaubeiträgen noch erschwert. Das Gesetz steht auch dem notwendigen Ziel des Bürokratieabbaus im Wege. Die beabsichtigte Wirkung auf den Landeshaushalt und die damit in Verbindung stehenden besseren Erfolgschancen in Karlsruhe sind, wie von der CDU immer vorausgesagt, nicht eingetreten.

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2. Für welche Maßnahmen können nach dem Gesetz Straßenausbaubeiträge erhoben werden?

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Laut Gesetz handelt es sich bei umlagefähigen Ausbaumaßnahmen um Verbesse­rungen, Erweiterungen und Erneuerungen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plät­zen. Zum Umfang einer Verkehrsanlage im Sinne des Gesetzes gehören neben Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen auch Parkflächen, Grünanlagen, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen, die als so genannte Teileinrichtungen bezeichnet werden.

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Im Gesetzestext liest man, dass Beiträge nur erhoben werden dürfen, wenn „die Ausbaumaßnahmen für die Funktionsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit der Straße erforderlich sind“. Gleichzeitig heißt es aber weiter, dass Maßnahmen der Unterhal­tung und Instandsetzung, die notwendig sind, um eine Verkehrsanlage in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, keine Ausbaumaßnahmen sind. In der Praxis eröffnen diese sehr vagen Formulierungen den zuständigen Behörden einen weiten Ermessensspielraum, was unter einer Ausbaumaßnahme und was unter einer In­standhaltungsmaßnahme zu verstehen ist.

Der schlechte Zustand des Berliner Straßennetzes und die jahrzehntelange Ver­nachlässigung der Straßenunterhaltung bergen zudem die große Gefahr, dass die in den letzten Jahren eingesparten Kosten jetzt einfach den Anliegern aufgebürdet werden, die mit ihren Erschließungsbeiträgen schon einmal den Bau der Straßen mitfinanziert haben. Auf eine strikte Abgrenzung von wirklichen Ausbau- und reinen Erhaltungsmaßnahmen ist in jedem Fall zu achten.

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3. Wer muss Straßenausbaubeiträge entrichten und wonach richtet sich deren Höhe?

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Im Gesetz heißt es, dass das Land Berlin Beiträge von den Grundstückseigentü­mern, den Erbbauberechtigten und den Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechtes erheben kann, denen durch „die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile geboten werden“. Einen derartigen Vorteil haben laut Ge­setz die Anlieger und die Hinterlieger, deren Grundstücke von der Verkehrsanlage aus zugänglich sind oder erschlossen werden. Wohnungs- und Teileigentümer müs­sen in Höhe ihres Eigentumsanteils mit Straßenausbaubeiträgen rechnen. Mieter sind nicht direkt beitragspflichtig. Über kurz oder lang werden die Wohnungsbaugesellschaft aber die Kosten an die Mieter weitergeben müssen. Kleingärtner erhalten einen Beitragsbescheid, der solange dauerhaft zinslos gestundet wird, wie das Grundstück unter die Vorgaben des Bun­deskleingartengesetzes fällt.

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Die nach dem Abschluss einer Straßenausbaumaßnahme entstandenen tatsächli­chen Kosten bilden die Basis für die Aufteilung in einen Anteil der Allgemeinheit, der vom Land Berlin getragen wird, und einen Anteil der Beitragspflichtigen, auch umla­gefähiger Aufwand genannt, der von den Anlieger zu zahlen ist. Der Aufwand für die technische Ausführung ist laut Gesetz „in jedem Fall so gering wie möglich zu hal­ten“.

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Der umlagefähige Aufwand an den Gesamtkosten hängt von der Straßenkategorie ab. Das Gesetz unterscheidet unbefahrbare Wohnwege, Anliegerstraßen, Haupter­schließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen. Für jede Straßenkategorie sind im Gesetz maximal umlagefähige Abmessungen vorgegeben, die im Folgenden aufge­listet sind. Von den Kosten für die Herstellung der umlagefähigen Abmessungen hat der Beitragspflichtige einen im Gesetz definierten Anteil zu übernehmen.

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Der umlagefähige Aufwand wird anschließend auf die entsprechenden Anlieger­grundstücke – so genannte berücksichtigungspflichtige Grundstücke – verteilt. Ent­scheidend für die Aufteilung ist nicht die Grund­stücksfläche, sondern die maximal zulässige Nutzfläche, die sich nach der möglichen Art der Bebauung, u.a. nach der im Bebauungsplan festgesetzten zulässigen Höchstzahl von Vollgeschos­sen bzw. der zulässigen Maximalhöhe der Gebäude, und der möglichen Art der Nutzung, z.B. Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung, richtet.

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In den Gebieten, wo kein Bebauungsplan vorliegt und sich die Bebauung nach der Eigenart der näheren Umgebung richtet (§34 Baugesetzbuch), orientiert sich der Wert für die maßgebliche Nutzfläche an dem in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzten oder tatsächlich vorhandenen Berechnungswert. Die Betroffenen sollten in diesem Fall die Angaben der zuständigen Behörde genau überprüfen.

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4. Was ist der Unterschied zwischen Ersterschließungs- und Ausbaubeiträgen?

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Je nachdem, ob eine Verkehrsanlage erstmalig neu gebaut oder eine bestehende Verkehrsanlage aus- oder weitergebaut wird, muss zwischen Beiträgen für die erst­malige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des Baugesetz­buches (BauGB) und Beiträgen nach dem neuen Straßenausbaubeitragsgesetz un­terschieden werden. Die endgültige Herstellung liegt vor, wenn die im Baugesetz­buch und im Berliner Erschließungsbeitragsgesetz (EBG) vorgegebenen Vorausset­zungen erfüllt sind. Insbesondere müssen die nach den Entwürfen der zuständigen Stellen vorgesehenen Teileinrichtungen, z.B. Fahrbahn, Gehwege, Straßenbeleuch­tung und Regenentwässerung der Straße (§ 14 Nr.2 EBG), vollständig flächenmäßig vorhanden sein. Die einzelnen Teileinrichtungen müssen in den technischen Vorga­ben mit den Entwürfen und den besonderen Merkmalen (§ 15 EBG) übereinstimmen.

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Vor Ort lässt sich häufig nicht feststellen, ob eine Straße (Erschließungsanlage) erstmalig endgültig hergestellt ist oder nicht. Obwohl eine Straße nach allem Augen­schein fertiggestellt ist, können von den Behörden teilweise noch Jahrzehnte später Erschließungskosten geltend gemacht werden. Dies resultiert in vielen Fällen daraus, dass die Beitragspflicht erst mit der Verlegung der "letzten Gehwegplatte" entstehen kann, während die Straße aus der Sicht des Bürgers aber schon lange fertiggestellt erschien.

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In § 242 Absatz 9 Baugesetzbuch ist geregelt, dass für Straßen in den neuen Bun­desländern, die am 3. Oktober 1990 „einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend“ fertiggestellt waren, keine Erschlie­ßungsbeiträge erhoben werden können.

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5. Stimmt es, dass für bestehende Straßen faktisch keine Ersterschließungsbei­träge mehr erhoben werden können?

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Mit der Verabschiedung des Straßenausbaubeitragsgesetzes wurde durch die SPD/PDS-Koalition auch das Berliner Erschließungsbeitragsgesetz (EBG) in einer neuen Fassung verabschiedet. Vertreter von SPD und PDS vertraten daraufhin die Auffassung, dass ab In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung keine Ersterschließungsbei­träge mehr erhoben werden könnten, wenn eine Verkehrsanlage vor dem 3. Oktober 1990 für den Verkehr zugelassen war oder wenn die teilweise hergestellte Erschlie­ßungsanlage seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt wird.

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Am 11. Juli 2006 kippte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) diese Regelung. Die Neuregelung greift demnach nicht bei Fällen, in denen die Er­schließungsbeitragspflicht vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes entstanden ist.

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6. Wer ist für die Umsetzung der Ausbaumaßnahmen zuständig?

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Über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Herstellung der Ausbaumaßnahme entscheidet laut Gesetz der zuständige Träger der Straßenbaulast. Bei den für die Straßenbaulast zuständigen Stellen handelt es sich in den Bezirken um die Tiefbau­ämter, wenn die Maßnahmen Fahrbahnen, Rad- und Gehwege, Parkflächen oder Straßenbeleuchtung betreffen. Für Grünanlagen sind die Naturschutz- und Grünflä­chenämter zuständig. Auf Landesebene ist bei der Senatsverwaltung für Stadtent­wicklung die Abteilung Tiefbau - X - zuständig, wenn es sich um Ausbaumaßnahmen des Landes Berlin handelt. Ausbaumaßnahmen an Teileinrichtungen der Straßenentwässerung werden von den Berliner Wasserbetrieben, Abteilung Kanäle, im Auftrag des entsprechenden Straßenbaulastträgers durchgeführt.

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Für die Aufstellung des Bauprogramms ist im Gesetz weder ein besonderes Verfah­ren noch eine bestimmte Form vorgesehen. Es ist das Geschäft der laufenden Ver­waltung. Das Einvernehmen zwischen den für die Straßenbaulast zuständigen Stel­len und der Beitragsbehörde soll der Verfahrensbeschleunigung sowie der Vermei­dung von Unstimmigkeiten dienen. Dazu empfiehlt das Gesetz, eine frühzeitige Kontaktaufnahme herzustellen. Treten bei einer Ausbaumaßnahme unterschiedliche Stellen als Baulastträger in Aktion, wird laut Gesetz in der Regel die für die – ab­schließenden - Arbeiten an der Straßendecke zuständige Stelle die Federführung für das gesamte Bauprogramm übernehmen.

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7. Wie erfährt der Bürger über Ausbaumaßnahmen im Bezirk?

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Den möglichen Beitragspflichtigen wird durch das Gesetz ein Informations- und Be­teiligungsrecht eingeräumt. Eine entsprechende Beteiligung ist zwingend vor Beginn einer Ausbaumaßnahme, sowie bei einer wesentlichen Änderung des Bauprogramms, durchzuführen, so dass den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden muss, sich zu der Ausbaumaßnahme bzw. dem Bauprogramm zu äußern. Die Beteiligung muss dabei regelmäßig durch schriftliche Information erfolgen. Dabei sollen Art und Um­fang der beabsichtigten Straßenausbaumaßnahme dargestellt und die geschätzten Kosten benannt werden. Die Behörde soll laut Gesetz „in der Regel eine Ausbauva­riante aufstellen und dabei kostengünstige Alternativausbauten benennen“. Außer­dem sind die zu erwartenden Ausbaukosten und die für das einzelne Grundstück voraussichtlich anfallenden Straßenausbaubeiträge anzugeben. Die Vorschläge und Anregungen der Betroffenen sind in die Entscheidung über die Ausbaumaßnahme einzubeziehen. Ob einzelne Vorschläge berücksichtigt oder nicht angenommen wer­den, kann dem Einwender schriftlich oder in gemeinsamen Erörterungsterminen mit­geteilt und begründet werden.

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Gemäß § 12 Bezirksverwaltungsgesetzes, wonach die Bezirksverordnetenver­sammlung (BVV) die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks bestimmt und die Füh­rung der Geschäfte des Bezirksamts kontrolliert, muss die jeweilige Bezirksverord­netenversammlung über das aufzustellende Bauprogramm frühzeitig informiert werden. Anwohner, die sich über beabsichtigte Ausbaumaßnahmen informieren wollen, sollten sich deshalb unbedingt an die jeweilige BVV wenden.

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8. Wer kann eine vorgeschlagene Ausbaumaßnahme verhindern oder abän­dern?

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Das Gesetz schreibt ausdrücklich die Zustimmung der Bezirksverordnetenversamm­lung (BVV) für die auszuführende Ausbauvariante vor. Bei Ausbaumaßnahmen der Hauptverwaltung muss der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses zustim­men. Diese Zustimmungspflicht soll der BVV laut Gesetz die Möglichkeit eröffnen, eine Ausbaumaß­nahme abzulehnen oder abzuändern.

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Allerdings gibt es unterschiedliche Rechtsmeinungen für den Fall, wenn die zuständige BVV bzw. der zuständige Fachausschuss seine Zustimmung verweigert und die Ausbau­maßnahme dennoch durchgeführt wird. So betont Professor Driehaus in seinem Kommentar „Straßen­baubeitragsrecht in Berlin“, dass die fehlende Zustimmung der BVV bzw. des zu­ständigen Ausschusses des Abge­ordnetenhauses eine gleichwohl durchgeführte Ausbaumaßnahme in Bezug auf die Beitragspflicht nicht rechtswidrig macht, so dass in der Folge trotzdem Ausbaubeiträge von den betroffenen Bürgern verlangt werden können. Die CDU wird deshalb in jedem einzelnen Fall streng auf die Einhaltung des politischen Willens gegenüber der zuständigen Behörde achten.

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9. Welche Vorkehrungen sieht das Gesetz vor, um soziale Härten zu vermei­den?

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Im Gesetz sind Härtefallregelungen vorgesehen. So können die festgesetzten Bei­träge gestundet, als Rate gezahlt oder sogar - ganz oder teilweise - erlassen werden, wenn die Zahlungsverpflichtung für den Beitragspflichtigen „eine in persönlichen wirt­schaftlichen Gründen liegende unbillige Härte“ darstellen würde. Eine genaue Definition des Begriffes „unbillige Härte“ findet sich im Gesetzestext nicht. Die bisherige Praxis zeigt, dass lediglich in einem Prozent der Fälle dem Antrag auf Stundung oder Erlassung von Ausbaubeiträgen entsprochen wurde.

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Generell stellt sich die Frage, inwieweit sich juristisch betrachtet Grundstücksei­gentümer überhaupt in einer wirtschaftlichen Notlage befinden können. Beispielsweise koppelt die aktuelle Gesetzgebung den Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen an den Verkehrswert eines Grundstückes. Insbesondere in Ballungsräumen können bereits kleine Grund­stücks- bzw. Wohnflächen zu einem Verkehrswert der Immobilie führen, der ein ver­wertbares Vermögen nach Hartz-IV darstellt.

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10. Wie sollten sich betroffene Bürgern verhalten, wenn sie über eine beabsichtigte Ausbaumaßnahme informiert werden?

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Die Betroffenen sollten sich in jedem Fall mit einem der zahlreichen Interessenverbände in Verbindung setzen, um die Richtigkeit und Höhe der Ausbaubeiträge überprüfen zu lassen. Die Praxis zeigt, dass die Regelungen und Begrifflichkeiten des Gesetzes nicht eindeutig sind. Schon die Frage, ob eine Maßnahme überhaupt als Ausbaumaßnahmen betrachtet werden kann, wird in vielen Fällen von Anliegern und Behörden unterschiedlich beantwortet.

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Des Weiteren zeigen Beispiele aus der Vergangenheit und anderen Bundesländern, dass sich betroffene Anlieger zuweilen mit horrenden Beitragsforderungen konfrontiert sehen, weil zuständige Behörden alles realisieren wollen, was möglich ist, unbeschadet des­sen, was wirklich gebraucht wird. Dann darf es auch schon einmal eine Anlieger­straße in Luxusausführung sein: zwei Gehwege, zwei Radwege, Parktaschen - und das alles mit unterschiedlichen Materialien und Farben gestaltet -, neue Bäume, neue Straßenlaternen sowie ein exzellenter Straßenbelag für Schwertransporte über 40 Tonnen.

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Um genau diese Fälle zu verhindern, hat sich die CDU-Fraktion immer für eine stärkere Bürgerbeteiligung bei den Planungen im Vorfeld von Baumaßnahmen ausgesprochen. Die Anlieger vor Ort wissen im Zweifelsfall genau, welche Maßnahmen sinnvoll und welche Maßnahmen überflüssig sind. In den Fragen der Siedlungsentwicklung hat die CDU-Fraktion beispielsweise mit dem Verband Deutscher Grundstücksnutzer e.V. (VDGN) das Konzept „Siedlungsentwicklung von unten“ entwickelt, welches im Mai 1999 durch den Parlamentarischen Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus, Volker Liepelt, und den Präsidenten des VDGN, Eckhart Beleites, vorgestellt wurde. Die Kernpunkte dieses Konzepts sind insbesondere eine stärkere Bürgerbeteiligung und eine bessere Kostenkontrolle durch die Betroffenen.

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