Ausbaumaßnahme zeile Eine Ausbaumaßnahme in Sinne des Gesetzes stellt eine Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlage) dar. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Verkehrsanlage nach dem Ausbau insbesondere hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art der Befestigung von ihrem ursprünglichen Zustand unterscheidet. Eine Erweiterung ist die räumliche Ausdehnung einer Verkehrsanlage um zusätzliche, vorher nicht Straßenzwecken dienende Flächen. Eine Erneuerung ist die nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer und tatsächlicher Abnutzung erforderliche Ersetzung einer Verkehrsanlage durch eine neue von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleicher Befestigungsart. zeile Baugesetzbuch (BauGB) zeile Das deutsche Baugesetzbuch (BauGB) ist das wichtigste Gesetz des Bauplanungsrechts. Es definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den Gemeinden zur Verfügung stehen. Zum Beispiel definiert § 34 die ortsübliche Bebauung, wenn kein Bebauungsplan vorliegt. Der § 242 Absatz 9 regelt, dass für am 3. Oktober 1990 ortsüblich erschlossene Straßen in den neuen Bundesländern keine Ersterschließungsbeiträge erhoben werden können. Der Gesetzestext findet sich hier Baugesetzbuch zeile Bebauungsplan zeile Der Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Bebauungspläne sind grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Inhalt eines Bebauungsplanes ist in §9 BauGB abschließend geregelt. Im Wesentlichen werden dort die Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet), das Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse), die Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise), die überbaubare Grundstücksfläche und die örtlichen Verkehrsflächen festgesetzt. Liegt kein Bebauungsplan vor, greift § 34 BauGB. zeile Beteiligungsverfahren zeile Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens müssen noch vor dem Beginn jeder Ausbaumaßnahme die voraussichtlich beitragspflichtigen Anlieger in einem sog. Bauprogramm über die Art, den Umfang und die Kosten der geplanten Ausbaumaßnahmen informiert werden. Insbesondere muss jedem Betroffenen mitgeteilt werden, in welcher Höhe voraussichtlich Straßenausbaubeiträge für sein Grundstück anfallen werden. Die daraufhin von den Anliegern vorgebrachten Einwände und Alternativlösungen sind in die Ausbauentscheidung einzubeziehen. zeile Bezirksverordnetenversammlung (BVV) zeile Die Bezirksverordnetenversammlung bestimmt die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks und kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamts. Über geplante Baumaßnahmen und das aufzustellende Bauprogramm ist die jeweilige BVV im Bezirk frühzeitig zu informieren. Abschließend entscheidet die BVV über die auszuführende Ausbauvariante. zeil Erschließungsbeitragsgesetz (EBG) zeile Für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen werden Ersterschließungsbeiträge nach dem Erschließungsbeitragsgesetz (EBG) erhoben. Die endgültige Herstellung liegt vor, wenn die nach den Entwürfen der zuständigen Stellen vorgesehenen Teileinrichtungen, wie u.a. Fahrbahn, Gehwege, Straßenbeleuchtung und Regenentwässerung der Straße, vollständig vorhanden und die einzelnen Teileinrichtungen mit den Entwürfen übereinstimmen. Vor Ort lässt sich häufig nicht feststellen, ob eine Straße erstmalig endgültig hergestellt ist oder nicht. Die Entscheidung liegt in der Regel beim zuständigen Tiefbauamt im Bezirk. zeile Nutzungsfaktor zeile Der maßgebliche Nutzungsfaktor, mit dem die Grundstücksfläche zur Berechnung der Ausbaubeiträge vervielfacht wird, bestimmt sich aus der theoretischen Bebaubarkeit der Grundstücke und einem Zuschlag bei überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken. Die theoretische Bebaubarkeit (z.B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse) ist im Bebauungsplan definiert oder wird von der zuständigen Behörde bestimmt. zeile Nutzfläche zeile Der umlagefähige Aufwand wird auf die Anliegergrundstücke im Verhältnis der Nutzflächen verteilt, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem im Gesetz angegebenen maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben. zeile Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) zeile Der vollständige Gesetzestext findet sich hier
Gesetzestextes zeile Straßenbaulastträger zeile Der Träger der Straßenbaulast entscheidet über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Herstellung der Ausbaumaßnahme. Bei Baumaßnahmen des Bezirks sind die Tiefbau- bzw. Naturschutz- und Grünflächenämter die entsprechenden Träger der Straßenbaulast. Bei Maßnahmen des Landes Berlin tritt die Abteilung Tiefbau X bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Baulastträger auf. Die Berliner Wasserbetriebe führen Maßnahmen an den Straßenentwässerungseinrichtungen im Auftrage des zuständigen Baulastträgers durch. zeile Teileinrichtung zeile Eine Verkehrsanlage wird in acht Teileinrichtungen untergliedert, an denen umlagefähige Ausbaumaßnahmen vorgenommen werden können: Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Parkflächen, Grünanlagen, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung. zeile Umlagefähiger Aufwand zeile Der auf die Anlieger und Hinterlieger einer Straße entfallende Kostenanteil einer Ausbaumaßnahme wird als umlagefähiger Aufwand bezeichnet. Dieser ergibt sich im ersten Berechnungsschritt aus dem Abzug des Anteils, der bei den einzelnen Teileinrichtungen über die festgelegten beitragsfähigen Breiten der flächenmäßigen Teileinrichtungen hinausgeht, und im zweiten Berechnungsschritt aus einem weiteren Abzug des prozentualen Anteils der Allgemeinheit. Aus der Verteilung des umlagefähigen Aufwands entsprechend der möglichen Nutzfläche ergibt sich der auf das einzelne Grundstück entfallende Ausbaubeitrag. zeile Unterhaltung- und Instandsetzungsmaßnahme zeile Der Begriff Unterhaltung beschreibt die so genannte Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit einer Verkehrsanlage. Unter Instandsetzung wird der Vorgang verstanden, bei dem eine defekte Anlage in den ursprünglichen, funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird. Die Instandsetzung ist Bestandteil der Unterhaltung. Sie umfasst eine regelmäßige Wartung und Reparatur von Verkehrsanlagen bis hin zum Austausch ganzer Teile einer Verkehrsanlage (z. B. Erneuerung der Fahrbahndecke). Maßnahmen der Unterhaltung und Instandsetzung sind keine Ausbaumaßnahmen und deshalb nicht umlagefähig. |