09.02.2012 14:50
 Startseite   Kontakt 
Impressum   
 
 



Begriffe
Drucken

Ausbaumaßnahme

zeile

Eine Ausbaumaßnahme in Sinne des Gesetzes stellt eine Verbesserung, Erweite­rung oder Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsan­lage) dar. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Verkehrsanlage nach dem Ausbau insbesondere hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funkti­onalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art der Befestigung von ihrem ur­sprünglichen Zustand unterscheidet. Eine Erweiterung ist die räumliche Ausdehnung einer Verkehrsanlage um zusätzliche, vorher nicht Straßenzwecken dienende Flä­chen. Eine Erneuerung ist die nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer und tatsäch­licher Abnutzung erforderliche Ersetzung einer Verkehrsanlage durch eine neue von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleicher Befestigungsart.

zeile

Baugesetzbuch (BauGB)

zeile

Das deutsche Baugesetzbuch (BauGB) ist das wichtigste Gesetz des Bauplanungs­rechts. Es definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den Gemein­den zur Verfügung stehen. Zum Beispiel definiert § 34 die ortsübliche Bebauung, wenn kein Bebauungsplan vorliegt. Der § 242 Absatz 9 regelt, dass für am 3. Oktober 1990 ortsüblich erschlossene Straßen in den neuen Bundesländern keine Ersterschlie­ßungsbeiträge erhoben werden können. Der Gesetzestext findet sich hier

Baugesetzbuch

zeile

Bebauungsplan

zeile

Der Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Bebauungspläne sind grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Inhalt eines Bebauungsplanes ist in §9 BauGB abschließend geregelt. Im Wesentlichen werden dort die Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet), das Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse), die Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise), die überbaubare Grundstücksfläche und die  örtlichen Verkehrsflächen festgesetzt. Liegt kein Bebauungsplan vor, greift § 34 BauGB.

zeile

Beteiligungsverfahren

zeile

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens müssen noch vor dem Beginn jeder Aus­baumaßnahme die voraussichtlich beitragspflichtigen Anlieger in einem sog. Baupro­gramm über die Art, den Umfang und die Kosten der geplanten Ausbaumaßnahmen informiert werden. Insbesondere muss jedem Betroffenen mitgeteilt werden, in wel­cher Höhe voraussichtlich Straßenausbaubeiträge für sein Grundstück anfallen wer­den. Die daraufhin von den Anliegern vorgebrachten Einwände und Alternativlösungen sind in die Ausbauentscheidung einzubeziehen.

zeile

Bezirksverordnetenversammlung (BVV)

zeile

Die Bezirksverordnetenversammlung bestimmt die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks und kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamts. Über ge­plante Baumaßnahmen und das aufzustellende Bauprogramm ist die jeweilige BVV im Bezirk frühzeitig zu informieren. Abschließend entscheidet die BVV über die auszufüh­rende Ausbauvariante.

zeil

Erschließungsbeitragsgesetz (EBG)

zeile

Für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen werden Erster­schließungsbeiträge nach dem Erschließungsbeitragsgesetz (EBG) erhoben. Die endgültige Herstellung liegt vor, wenn die nach den Entwürfen der zuständigen Stel­len vorgesehenen Teileinrichtungen, wie u.a. Fahrbahn, Gehwege, Straßenbeleuch­tung und Regenentwässerung der Straße, vollständig vorhanden und die einzelnen Teileinrichtungen mit den Entwürfen übereinstimmen. Vor Ort lässt sich häufig nicht feststellen, ob eine Straße erstmalig endgültig hergestellt ist oder nicht. Die Ent­scheidung liegt in der Regel beim zuständigen Tiefbauamt im Bezirk.

zeile

Nutzungsfaktor

zeile

Der maßgebliche Nutzungsfaktor, mit dem die Grundstücksfläche zur Berechnung der Ausbaubeiträge vervielfacht wird, bestimmt sich aus der theoretischen Bebau­barkeit der Grundstücke und einem Zuschlag bei überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken. Die theoretische Bebaubarkeit (z.B. Geschoss- und Grundflächen­zahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse) ist im Bebauungsplan definiert oder wird von der zuständigen Behörde bestimmt.

zeile

Nutzfläche

zeile

Der umlagefähige Aufwand wird auf die Anliegergrundstücke im Verhältnis der Nutzflächen verteilt, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem im Gesetz angegebenen maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben.

zeile

Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG)

zeile

Der vollständige Gesetzestext findet sich hier

Gesetzestextes

zeile

Straßenbaulastträger

zeile

Der Träger der Straßenbaulast entscheidet über die Art, den Umfang und den Zeit­punkt der Herstellung der Ausbaumaßnahme. Bei Baumaßnahmen des Bezirks sind die Tiefbau- bzw. Naturschutz- und Grünflächenämter die entsprechenden Träger der Straßenbaulast. Bei Maßnahmen des Landes Berlin tritt die Abteilung Tiefbau X bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Baulastträger auf. Die Berliner Wasserbe­triebe führen Maßnahmen an den Straßenentwässerungseinrichtungen im Auftrage des zuständigen Baulastträgers durch.

zeile

Teileinrichtung

zeile

Eine Verkehrsanlage wird in acht Teileinrichtungen untergliedert, an denen umlage­fähige Ausbaumaßnahmen vorgenommen werden können: Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Parkflächen, Grünanlagen, Straßenbe­leuchtung und Straßenentwässerung.

zeile

Umlagefähiger Aufwand

zeile

Der auf die Anlieger und Hinterlieger einer Straße entfallende Kostenanteil einer Ausbaumaßnahme wird als umlagefähiger Aufwand bezeichnet. Dieser ergibt sich im ersten Berechnungsschritt aus dem Abzug des Anteils, der bei den einzelnen Teilein­richtungen über die festgelegten beitragsfähigen Breiten der flächenmäßigen Teilein­richtungen hinausgeht, und im zweiten Berechnungsschritt aus einem weiteren Abzug des prozentualen Anteils der Allgemeinheit. Aus der Vertei­lung des umlagefähigen Aufwands entsprechend der möglichen Nutzfläche ergibt sich der auf das einzelne Grundstück entfallende Ausbaubeitrag.

zeile

Unterhaltung- und Instandsetzungsmaßnahme

zeile

Der Begriff Unterhaltung beschreibt die so genannte Aufrechterhaltung der Nutzbar­keit einer Verkehrsanlage. Unter Instandsetzung wird der Vorgang verstanden, bei dem eine defekte Anlage in den ursprünglichen, funktionsfähigen Zustand zurückver­setzt wird. Die Instandsetzung ist Bestandteil der Unterhaltung. Sie umfasst eine regelmäßige Wartung und Reparatur von Verkehrsanlagen bis hin zum Austausch ganzer Teile einer Verkehrsanlage (z. B. Erneuerung der Fahrbahndecke). Maßnah­men der Unterhaltung und Instandsetzung sind keine Ausbaumaßnahmen und deshalb nicht umlagefähig.

Umfrage
Gehört das Straßenausbau- beitragsgesetz in Berlin abgeschafft?
Ja, das Gesetz gehört vollständig abgeschafft
Nein, das Gesetz sollte überarbeitet und verbessert werden
Nein, das Gesetz muss nicht verändert werden
Impressionen
News-Ticker
Presseschau
 
   
0.64 sec. | 1931 Visits